Am 1. Januar 2013 ist das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Dieses hat zum Ziel, das Selbstbestimmungsrecht zu fördern und stellt dazu zwei neue Instrumente zur Verfügung. Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine  handlungsfähige Person ihre Betreuung und rechtliche Vertretung im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit regeln. Zudem kann sie mit einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt, oder eine Person bestimmen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit entscheidungsbefugt ist.

Vorsorgeauftrag

Was gilt es beim Vorsorgeauftrag zu beachten? Nachstehend einige wichtige Punkte.

Definition: Ein Vorsorgeauftrag ist ein Dokument, das Dritten im Fall einer länger andauernden Urteilsunfähigkeit bestimmte Befugnisse zur Vertretung der eigenen Interessen erteilt.

Was umfasst ein Vorsorgeauftrag?
Vermögensvorsorge, Personensorge und Vertretung im Rechtsverkehr.

Was ist wichtig beim Abschluss?
Die unterzeichnete Person muss urteilsfähig sein, darum empfiehlt es sich den Vorsorgeauftrag frühzeitig abzuschliessen.

Gibt es Formvorschriften?
Der Vorsorgeauftrag kann handschriftlich (wie ein Testament) oder als öffentliche Urkunde (Notar) aufgesetzt werden.

Wann tritt der Vorsorgeauftrag in Kraft?
Sobald die Behörde (KESB) die Urteilsunfähigkeit der verfassenden Person festgestellt hat und eine geeignete, bevollmächtigte Person den an sie gerichteten Vorsorgeauftrag annimmt.

Braucht es weitere Vollmachten?
Eine Generalvollmacht ist zweckmässig, wenn im Vorfeld nur eine teilweise Urteilsfähigkeit besteht oder der Vorsorgeauftrag noch nicht genehmigt ist.

Wo bewahrt man den Vorsorgeauftrag auf?
Der Vorsorgeauftrag sollte an einer gut auffindbaren Stelle aufbewahrt werden. Zusätzlich ist eine Mitteilung an das Zivilstandsamt oder die KESB von Vorteil.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine sinnvolle Ergänzung für die medizinischen Belange. Dabei legt die Person fest, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt oder welche sie ablehnt, sollte sie urteilsunfähig werden. Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet werden. Das Ausfüllen einer Patientenverfügung wirft oft Fragen auf. Zögern sie nicht, sich in medizinischen Fragen bei ihrem Hausarzt Klarheit zu verschaffen. Es ist empfehlenswert, dem Hausarzt und der entsprechenden Vertrauensperson eine Kopie zukommen zu lassen.

Interessante Onlinelinks zum Thema:
www.prosenectute.ch/de/dienstleistungen/beratung/docupass
www.fmh.ch/services/patientenverfuegung.html

Weitere Themen der Vorsorge:
– Testament
– Ehe- / Erbvertrag
– Anordnung für den Todesfall

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